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Beitrag
#1
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strösen macht blau! ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Admin Beiträge: 12.621 Userin seit: 24.08.2004 Userinnen-Nr.: 12 ![]() |
das urteil ist gesprochen. die raf-terroristin brigitte mohnhaupt kommt nach dem ende der im urteil festgelegten mindestverbüssungsdauer von 24 jahren ende märz auf bewährung frei.
die reaktionen auf diesen richterspruch könnten unterschiedlicher nicht sein. und so ganz eindeutig will meine eigene reaktion nun auch nicht ausfallen. ausgehend davon, dass der strafvollzug ja auf resozialisierung ausgerichtet ist, und nicht auf pure busse, sollte eine 24jährige haft durchaus genug sein, zumal alle instanzen davon überzeugt sind, dass keine gefahr von brigitte mohnhaupt mehr ausgeht, scheint es mir angemessen zu sein sie freizulassen. zumal in vergleichbaren fällen genauso verfahren wird. andererseits wundern mich die strafzumessungen unserer gesetze immer wieder. und gesetzeslücken. da kommt ein zweifacher mörder nach zehn jahren auf freien fuss und, weil es im zuge der deutschen einheit eine 'deckungslücke' in den gesetzen gibt, wird er nicht in eine psychatrie eingewiesen, was alle verantwortlichen für sinnvoll halten würden, weil sie ihn nach wie vor als gefährlich einstufen, sondern er wird überwacht. von 30 beamten rund um die uhr im schichtdienst. sowas kann sich doch kein staat ernsthaft leisten wollen... oder? :gruebel: |
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Beitrag
#2
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Salatfee ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 177 Userin seit: 23.11.2004 Userinnen-Nr.: 808 ![]() |
Zur Frage, ob Frau Mohnhaupt damals ihr gerechtes Strafmaß erhalten hat und sie dieses nun auch verbüßen sollte, wenn sie nicht explizite Reue zeigt, hier noch ein paar gerechtigkeitstheoretische Annahmen:
Gerechte Strafe setzt sich zusammen aus austeilender, ausgleichender und Gesetzesgerechtigkeit. Ausgleichende Gerechtigkeit fordert ein Gleichmaß zwischen Tatschuld und Strafe (im deutschen Recht ist dies proportional (Mörder muss schwerer bestraft werden als Dieb). Austeildende Gerechtigkeit bezieht sich auf die Behandlung des Täters (Ungefährlichmachung und Resozilaisierung). Gesetztes-Gerechtigkeit bezieht sich auf Gemeinschaftserfordernisse, der sozialen Wiedergutmachung (hier wohl Reue und Entschuldigung). Die gerechte Strafe ist diejenige, welche diese 3 Positionen optimal verbinden kann. Bei dem Verfahren von Frau Mohnhaupt lag wohl von vornherein ein besonderes Augenmerk auf der Ungefährlichmachung. Der austeilenden Gerechtigkeit wurde evtl. schon ein zu grosser Raum gelassen. Daneben war die Abschreckung vor weiteren Straftaten dieser Art damals vor allem aus Hilflosigkeit seitens der Politik vorrangiges Ziel. Also war hier auch die ausgleichende Gerechtigkeit erhöht. Von Wiedergutmachung ging dagegen damals wohl kaum jemand aus, dafür war die Lage auch zu angespannt. Von einer gerechten Strafe kann in diesem Fall also eigentlich nicht ausgegangen werden und Frau Mohnhaupt sollte die ihr damals aufgebrummte Strafe nun auch nicht bis zu Ende absitzen müssen. Eine frühere Haftentlassung auf Bewährung ist also auf jeden Fall ok. So, das von mir nur mal so... vielleicht trägt es ja ein bisschen zur Meinungsbildung bei. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 05.07.2025 - 08:20 |