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Beitrag
#1
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Gut durch ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Gesperrt Beiträge: 5.334 Userin seit: 26.08.2004 Userinnen-Nr.: 132 ![]() |
Ich poste diesen Beitrag bewußt unter "Politik".
Seit Tagen geht durch alle Medien das Zerren um das Leben oder Sterben der Komapatientin Terry Schiavo. Ich habe mich schon sehr intensiv mit dem Für und Wider der Sterbehilfe auseinandergesetzt. Es ist ein sehr sensibles und sehr persönliches Thema wie ich finde. Meiner Meinung nach ist dieses Tauziehen zu einem reinen Politikum geworden. Man stelle sich vor, daß George W. Bush seinen Urlaub unterbricht, um ein Eilgesetz zu unterschreiben, das verhindern soll, daß bei Terry Schiavo die künstliche Ernährung abgesetzt wird! Mr. Bush und viele andere Politiker appellieren an das Recht auf Leben und dass es nicht in unserer MAcht steht, über Leben und Tod zu entscheiden. Aber was ist in ihren Augen dann die Todesstrafe? Wie paßt das zusammen? Tut mir leid, das will nicht in meinen Kopf! Ja, man kann wirklich darüber streiten, ob es menschenwürdig ist, diese Frau verhungern und verdursten zu lassen. Aber darum geht es doch gar nicht mehr. Oder seh ich das so falsch? Was meint ihr dazu? |
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Beitrag
#2
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... ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 17.466 Userin seit: 24.08.2004 Userinnen-Nr.: 17 ![]() |
Guten Abend, zum Thema Deutschland und seine Versicherungsgrundsätze: Lebensversicherung: keinem diagnostizierten HIV-Positiven wird es möglich sein, bei irgendeiner Versicherungsgesellschaft eine Lebensversicherung abzuschließen. Eine Versicherungsgesellschaft entscheidet nach Risiko. Da im "Schadenfall" eine Leistung erbracht wird, wird man keinen Menschen mit schwerwiegender Erkrankung versichern, die nachweislich zum Tode führt. Zum einfacheren Verständnis: eine Sachversicherung wird ebenso kein Gebäude gegen Feuer versichern, welches bereits brennt. Desweiteren werden schwerwiegende Erkrankungen gerne ausgeschlossen. Risikozuschläge werden von einigen Gesellschaften auf den zu zahlenden Beitrag erhoben, welche sich allerdings eher auf Absicherungen gegen Berufsunfähigkeit beziehen. Auch hier arbeitet man gerne mit Ausschlüssen. Täuschungsversuche aller Art sind gesetzlich nicht vertretbar: § 22 VVG Täuschungsanfechtung; § 163 VVG Verletzung der Anzeigepflicht - in beiden Fällen bleibt der Versicherer leistungsfrei Krankenversicherung: ein HIV-positiver Mensch wird keinerlei private Krankenversicherung beantragen können, genauso sieht es bei anderen schwerwiegenden Erkrankungen aus. Da in der privaten Krankenvollversicherung nicht mit Leistungsausschluss gearbeitet werden kann, werden solche Antragsteller umgehend abgelehnt. Einen Risikozuschlag wird es nicht geben, da die Behandlung eines AIDS-kranken Patienten im Endstadium bereits die 20.000 EUR Grenze überschreitet. Genauso sieht es bei anderen schwerwiegenden Erkrankungen aus. Auch hier greift wieder die vorvertragliche Anzeigepflicht nach oben genannten Paragraphen. Zur Schwangerschaft und Geburt: Der Versicherungsschutz einer privaten Krankheitskostenvollversicherung orientiert sich am fünften Sozialgesetzbuch und erweitert seinen Krankenversicherungsschutz in verschiedenen Bereichen. Somit erstreckt er sich u.a. auf die Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung (§1 Abs. 2a MB KK - private Krankenversicherung) Erleidet ein Elternteil im Laufe seiner Versichertenzeit eine Krankheit wie HIV o.ä. so wird auf das Neugeborene kein Zuschlag bzw. Ablehnung erhoben, wenn es spätestens zwei Monate nach Geburt rückwirkend versichert wird (§178d Abs. 1 VVG) Die privaten Gesellschaften haben vor kurzem erklärt bis vorerst 2011 auf Gentests zu verzichten und somit ist es für jene nicht möglich einen Schwangerschaftsabbruch zu fordern oder mit Leistungsausschluss zu drohen. Im Gegenteil. Die privaten Krankenversicherungsgesellschaften ermöglichen durch eine gemeinsame Öffnungsaktion deutschen Beamten, welche freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, den Wechsel. Hierbei werden alle Krankheiten ohne Ausschluss akzeptiert und ein maximaler Beitragszuschlag von 30% erhoben, wobei es gleich ist, ob der zu Versichernde HIV-Positiv ist, an einer Erbkrankheit leidet oder ähnliches. Genauso sind private Krankenversicherungen gezwungen bei einer erstmaligen Verbeamtung zu reagieren. Den gesetzlichen Krankenversicherungen ist es nach dem SGB V ebenso nicht möglich einen Schwangerschaftsabbruch zu fordern, bzw mit Leistungsausschluss zu agieren. Allerdings werden hier Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch lt § 24b Abs. 3 übernommen. Hier heißt es: "Im Fall eines unter Vorraussetzungen des § 218a Abs. 1 des StGB vorgenommenen Abbruchs der Schwangerschaft haben Versicherte Anspruch auf die ärztliche Behandlung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, die ärztliche Behandlung mit Ausnahme der Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf, die Versorgung mit Arznei-, Verband-, und Heilmitteln, sowie auf Krankenhausbehandlung, falls und soweit die Maßnahmen dazu dienen, 1. die Gesundheit des Ungeborenen zu schützen, falls es nicht zum Abbruch kommt 2. die Gesundheit der Kinder aus weiteren Schwangerschaften zu schützen oder 3. die Gesundheit der Mutter zu schützen, insbesondere zu erwartenden Komplikationen aus dem Abbruch der Schwangerschaft vorzubeugen oder eingetretene Komplikationen zu beseitigen. ..." Nach §27a Abs. 1 SGB V werden ebenso Leistungen für künstliche Befruchtung erbracht und hier bei steht in keinem Gesetz, dass dieser Vorgang abgebrochen wird, sobald eine erhebliche Krankheit des Neugeborenen zu verzeichnen ist. Die Kriterien sind klar definiert. So dürfen zwar nur verheiratete diese Leistung in Anspruch nehmen und es dürfen auch nur Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden, jedoch werden hier Erbkrankheiten sowie Vorerkrankungen aussen vor gelassen. Die privaten Krankenversicherer leisten ebenso nach Vorgabe des fünften Sozialgesetzbuches auf dieser Grundlage weiterhin für eine erneute künstliche Befruchtung, da ein Geschwisterkind ermöglicht werden muss. Auch hier finden Vorerkrankungen keinen Ausschluss. Wie sich diese Gesetze in Zukunft ändern werden, möchte ich nicht beurteilen und Gentests seinen Nutzen zuzusprechen liegt mir fern, dennoch wäre es interessant darüber zu diskutieren, inwiefern sich Gesetze dem elterlichen Wunsch auf ein Kind widersetzen können und dürfen. Vor vier Jahren habe ich in einer Psychatrie gearbeitet, die teils in betreutem Wohnen, teils in geschlossener Anstalt gehalten wurde. Dort wurde ganz eigen mit den Patienten umgegangen: wem dauerhafter Ausgang gewährt wurde, bekam eine Spritze zur dreimonatigen Verhütung. Ob dies nach den Moralvorstellungen der Deutschen in Recht oder Unrecht ausartet möchte ich ebenfalls nicht beurteilen, denn wissen wir, was der Kinderwunsch einer geistig behinderten Frau oder Paares bedeutet? Liebe Grüße Lilith Quellen: Allgemeine Versicherungsbedingungen (25. Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (MB/KK 94); Versicherungsvertragsgesetz 43. Auflage; SGB V Gesetzliche Krankenversicherung, Beitragsentlastungsgesetz, sowie die Ärztezeitung Der Beitrag wurde von LilithBerlin bearbeitet: 27.Mar.2005 - 23:58 |
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