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Beitrag
#1
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Strösenschusselhai ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Admin Beiträge: 21.898 Userin seit: 10.11.2004 Userinnen-Nr.: 741 ![]() |
Immer wieder kommt das Thema auf, ob es denn nun wirklich notwendig sei, sprachlich zwischen "männlich" und "weiblich" zu unterscheiden. Auch hier in einem CO-Ufo-Thread gab es eben ein kurzes OT dazu...
Mich interessiert, ob es Euch gleichgültig ist, im allgemeinen Sprachgebrauch fast durchweg auf "männliche Vereinheitlichungen" zu stoßen (Bsp: Partner, Studenten, Mitglieder) oder ob Ihr selbst Wert darauf legt, dass diese Vereinheitlichungen aufgebrochen werden, und frau in der Sprache mehr Raum findet. Würde gerne auch eine Umfrage dazu machen...aber ich weiß nicht, wie das geht.. :roetel: Vielleicht könnte das eine Ströse übernehmen?? :rolleyes: |
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Beitrag
#2
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Immer mal wieder... ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 1.767 Userin seit: 22.05.2005 Userinnen-Nr.: 1.635 ![]() |
Also für mich liest sich ein Satz mit 'männlicher' Schreibweise flüssiger als mit 'weiblicher'. Mal ein Beispiel aus meinem Berufsleben: § 11 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang (1) Wer 1. vorsätzlich gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder ....... wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. hört sich für mich viel besser an als: § 11 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang (1) Wer 1. vorsätzlich gleichzeitig mehr als fünf Ausländerinnen entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder ...... (2) Handelt die Täterin in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aber das ist meine Persönliche Meinung. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 11.05.2025 - 00:07 |