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Beitrag
#1
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Miau ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 3.625 Userin seit: 17.01.2006 Userinnen-Nr.: 2.495 ![]() |
Hallo!
Meine Freundin und ich haben lange über das Für und Wider der eingetragenen Lebenspartnerschaft diskutiert und nun beschlossen, dass wir es gern wagen wollen, auch wenn das Modell leider noch nicht ganz ausgereift ist :wacko: . Das Problem ist jedoch, dass sie in einem evangelischen Krankenhaus arbeitet und sich schriftlich verpflichtet hat, den Regeln der evgl. Kirche entsprechend zu leben. Solange sie "inoffiziell" mit einer Frau zusammen lebt (das ist auch diversen Leuten dort bekannt), ist alles kein Problem und wird großmütig (...) geduldet. Sollte sie mich jetzt jedoch "heiraten" und das Ganze offiziell werden, wäre das ein Kündigungsgrund. Sie würde zwar nicht gleich ´rausfliegen, aber sobald jemandem ihre Nase nicht passt oder sie den klitzekleinsten Fehler machen würde, könnte man sie vor die Tür setzen, obwohl sie inzwischen 15 Jahre dort ist - oder sie mit so netten Dingen wie zusätzlichen Diensten ärgern etc... Hat eine von Euch vielleicht ähnliche Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber (gehabt) oder weiß, ob das überhaupt rechtens ist so? Wäre für Infos sehr dankbar! |
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Beitrag
#2
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Immer noch gut durch ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 1.543 Userin seit: 31.05.2005 Userinnen-Nr.: 1.679 ![]() |
rechtlich gesehen stehen die kirchlichen arbeitgeber außerhalb des arbeitsrechtes. dies bedeutet, dass sie ein sonderkündigungsrecht haben in den bereichen, die eng mit religiösen oderr kirchlichen doktrinen zusammenhängen. so dürfen kirchliche instituitionen die zugehörigkeit zu einer religionsgemeinschaft als einstellungskriterium voraussetzen, was in der privaten oder öffentlichen wirtschaft nicht erlaubt ist. weiterhin können verhaltensbedingte loyalitätsverletzungen zu einer rechtmäßigen verhaltensmäßigen kündigung führen, die in der "freien wirtschaft" nicht zulässig wären. zu den loyalitätsverpflichtungen gehören auch anforderungen des arbeitgebers (kirche) hinsichtlich der persönlichen Lebensführung. so ist auch eine kündigung - der exemplarische fall - bei der wiederverheiratung von geschiedenen in der katholischen kirche rechtens. der §1 des grundgesetzes beleibt hiervon unberührt, da nach §140 grundgesetz in Verbindung mit §137 der Weimarer Reichsverfassung den kirchen ein selbstbestimmungsrecht eingeräumt wird. da es hinsichtlich des anti-diskriminierungsgesetzes noch keine rechtssprechung gibt, gehe ich allerdings unter bezug auf obigen sachverhalt von einer weitergeltenden praxis im kirchlichen recht aus.
leider gibt es in einigen bereichen und auch orten keine alternativen zu kirchlichen arbeitgebern. so sind in meinem heimatort beide krankenhäuser in kirchlicher trägerschaft.
stimmt. ich wäre diesbezüglich auch vorsichtig. wenn ein arbeitgeber jemanden loswerden will, dann wird er es können. ein grund findet sich immer. dies ist leider fakt
ich wäre an deiner stelle ebenfalls vorsichtig. zwar musst du dein bistum nicht informieren, dennoch kann es durch andere umstände kenntnis davon erhalten. ich weiß nicht, wie es mit den steuerklassen aussieht. aber spätestens hier wäre ein ansatzpunkt. zudem ist eine namensänderung immer ein indiz, dass sich im personenstand etwas geändert hat. in deutschland ist nämlich eine namensänderung der nachnamens nur in wenigen ausnahmefällen möglich. u.a. dann, wenn der nachname zu psychyschen schaden beim träger führen kann. nachtrag mein fazit: ihr beide solltet - so schmerzlich es ist - diesen schritt überlegen. es kann für euch beide neagtive beruflich konsequenzen haben. die situation deiner freundin hast du ja beschrieben. an deiner stelle würde ich aber auch deine eigene situation als sehr kritisch ansehen. Der Beitrag wurde von rebecca bearbeitet: 17.Jun.2006 - 06:39 |
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