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Beitrag
#1
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Miau ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 3.625 Userin seit: 17.01.2006 Userinnen-Nr.: 2.495 ![]() |
Hallo!
Meine Freundin und ich haben lange über das Für und Wider der eingetragenen Lebenspartnerschaft diskutiert und nun beschlossen, dass wir es gern wagen wollen, auch wenn das Modell leider noch nicht ganz ausgereift ist :wacko: . Das Problem ist jedoch, dass sie in einem evangelischen Krankenhaus arbeitet und sich schriftlich verpflichtet hat, den Regeln der evgl. Kirche entsprechend zu leben. Solange sie "inoffiziell" mit einer Frau zusammen lebt (das ist auch diversen Leuten dort bekannt), ist alles kein Problem und wird großmütig (...) geduldet. Sollte sie mich jetzt jedoch "heiraten" und das Ganze offiziell werden, wäre das ein Kündigungsgrund. Sie würde zwar nicht gleich ´rausfliegen, aber sobald jemandem ihre Nase nicht passt oder sie den klitzekleinsten Fehler machen würde, könnte man sie vor die Tür setzen, obwohl sie inzwischen 15 Jahre dort ist - oder sie mit so netten Dingen wie zusätzlichen Diensten ärgern etc... Hat eine von Euch vielleicht ähnliche Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber (gehabt) oder weiß, ob das überhaupt rechtens ist so? Wäre für Infos sehr dankbar! |
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Beitrag
#2
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Immer noch gut durch ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 1.543 Userin seit: 31.05.2005 Userinnen-Nr.: 1.679 ![]() |
@kruemelchen
artikel 140 des grundgesetzes verweist auf artikel der weimarer rechsverfassung, die mit der einführung des grundgesetzes weiter bestehen bleiben. den von dir bereit gestellten link finde ich sehr interessant. vor allem, weil es - aus meiner sicht - keine eindeutige stellungnahme gibt. es frei nach dem motto: lebenspartnerschaft ja, aber wenn sie unser eigenes haus berühren (insbesondere die pfarrer und pfarrerinnen) dann müssen wir sehr, sehr vorsichtig sein. so steht auch in der stellungnahme, dass die kirche durchaus berechtigt ist, aufgrund des kirchlichen selbstbestimmungsrechts ihren mitarbeitern als eine loyalitätsobliegenheit ein verbot des eingehens von Lebenspartnerschaften aufzuerlegen oder auch rechtliche konsequenzen aus dem bestehen solcher partnerschaften zu ziehen. wenn nun der oder die vorgesetzte etwas gegen eine lebenspartnerschaft hat, dann wird sie diese entweder verbieten oder aber mittel und wege finden, die betreffende person zu schikanieren und ggf. einen kündigungsgrund zu finden. der muss dann natürlich nicht im umstand der lebenspartnerschaft liegen. ich sehe da eine starke diskrepanz zwischen der gelebten toleranz (segnung von lebenspartnern) und der internen haltung. übrigens zeigt der link auch auf, dass es seitens der ekd keinerlei verpflichtung zur segnung gibt, sondern dies eine freiwillige haltung ist. denn nach wie vor - und dies wird mehrfach betont - steht das leitbild der ehe und der familie (in diesem fall alleinig heterosexuell gemeint) im vordergrund der ekd. insbesondere finde ich den hinweis, dass die lebenspartnerschaft nicht gleichrangig mmit dem leitbild der ehe und der familie zu propagieren ist auch interessant. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 14.05.2025 - 00:55 |