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> gnade? recht? gerechtigkeit?
blue_moon
Beitrag 12.Feb.2007 - 17:45
Beitrag #1


strösen macht blau!
************

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Userinnen-Nr.: 12



das urteil ist gesprochen. die raf-terroristin brigitte mohnhaupt kommt nach dem ende der im urteil festgelegten mindestverbüssungsdauer von 24 jahren ende märz auf bewährung frei.

die reaktionen auf diesen richterspruch könnten unterschiedlicher nicht sein. und so ganz eindeutig will meine eigene reaktion nun auch nicht ausfallen. ausgehend davon, dass der strafvollzug ja auf resozialisierung ausgerichtet ist, und nicht auf pure busse, sollte eine 24jährige haft durchaus genug sein, zumal alle instanzen davon überzeugt sind, dass keine gefahr von brigitte mohnhaupt mehr ausgeht, scheint es mir angemessen zu sein sie freizulassen. zumal in vergleichbaren fällen genauso verfahren wird.

andererseits wundern mich die strafzumessungen unserer gesetze immer wieder. und gesetzeslücken. da kommt ein zweifacher mörder nach zehn jahren auf freien fuss und, weil es im zuge der deutschen einheit eine 'deckungslücke' in den gesetzen gibt, wird er nicht in eine psychatrie eingewiesen, was alle verantwortlichen für sinnvoll halten würden, weil sie ihn nach wie vor als gefährlich einstufen, sondern er wird überwacht. von 30 beamten rund um die uhr im schichtdienst.

sowas kann sich doch kein staat ernsthaft leisten wollen... oder? :gruebel:
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dandelion
Beitrag 13.Feb.2007 - 10:43
Beitrag #2


don't care
************

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QUOTE (StGB §57)
(1) 1Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
    zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
    dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
    der Verurteilte einwilligt.

2Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
    der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
    die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,

und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

laut §57a entsprechend.

nur soviel: Strafe hat primär den Präventionsgedanken hinter sich, nicht Rache oder Strafungsbedürfnis Dritter. Hinzu kommt, daß sie nach Möglichkeit so gestaltet werden soll, daß eine Resozialisierung möglich ist.

Referat Ende.

Das damals ausgesprochene Urteil ist meines Wissens in dieser Form gar nicht mehr möglich. Wie soll es nun behandelt werden? Als lebenslängliche Strafe? Dann hätte sie bereits vor 10 Jahren ein Recht auf Prüfung ihres Falles gehabt. Oder als eine solche mit "besonderer Schuldschwere"? Welche Voraussetzungen gelten dafür?

Der Beitrag wurde von dandelion bearbeitet: 13.Feb.2007 - 10:48
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