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Beitrag
#1
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Gut durch ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Gesperrt Beiträge: 5.334 Userin seit: 26.08.2004 Userinnen-Nr.: 132 ![]() |
Heute sind mal wieder wichtige Entscheidungen im Bundestag gefallen:
- Lesben und Schwule dürfen nun Kinder ihrer Partnerin/ihres Partners adoptieren. - Es kann künftig gewählt werden, ob Gütertrennung oder nicht - Bei Trennungen gibt es künftig eine Unterhaltspflicht für die Partner - im Todesfall haben wir die gleichen Rechte wie Heteros Genaueres weiß ich noch nicht, aber ich finds klasse, daß da Bewegung reinkommt... Sophialein |
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Beitrag
#2
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Strösenschusselhai ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Admin Beiträge: 21.898 Userin seit: 10.11.2004 Userinnen-Nr.: 741 ![]() |
Grundsätzlich werden bei Stiefkindadoptionen, unabhängig davon ob in Hetero-Ehen oder Homo-Partnerschaften, sämtliche Ansprüche auf Personensorge an den "Adoptiv-Elternteil abgetreten. Dadurch bestehen auch keine Unterhalts- oder Erbansprüche an den biologischen Vater mehr. Bei Insemination durch Samenspende einer Samenbank ist auch kein Einverständnis des -ja ohnehin unbekannten- biologischen Vaters notwendig.
Grundsätzlich gilt: Ist in der Geburtsurkunde kein biologischer Vater angegeben oder nachgetragen, muss auch von nirgendwo eine Adoptionserlaubnis eingeholt werden. Unterhaltsansprüche hat das Kind gegen die sorgeberechtigte biologische Mutter und die Adoptivmutter (im Fall einer lesbischen Lebenspartnerschaft). |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 14.05.2025 - 06:18 |