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Beitrag
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Suppenköchin ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 124 Userin seit: 24.08.2004 Userinnen-Nr.: 26 ![]() |
http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundest...p?PetitionID=66 Arbeitslosengeld II Eingereicht durch: Renate Spielmeyer am Donnerstag, 22. Dezember 2005 Die Petentin fordert, dass bei Empfängern von Arbeitslosengeld II, die ihre Energiekosten in Form einer pauschalierten Abschlagszahlung aus ihrem Bedarfssatz allein bestreiten, ein nach Abrechnung der tatsächlichen Kosten verbleibendes Guthaben nicht als Einkommen angerechnet wird. Begründung: Mein Sohn ist Empfänger von ALG II. Energiekosten i.H.v. monatl. 39,90 EUR (Kochgas, Warmwasseraufbereitung sowie Strom) bestreitet er aus seinem Bedarfssatz, dementsprechend bekommt er von der ARGE monatl. auch nur 305, 10 EUR überwiesen. Durch sparsam wirtschaftliches Verhalten, insbesondere beim Strom, ist nun ein Guthaben von ca. 200 EUR entstanden. Nun will (und darf lt. § SGB II) die ARGE dieses Guthaben als Einkommen anrechnen. Diese Vorgehensweise ist nach meinem Empfinden nicht rechtens, weil hier unbetritten Einkommen doppelt angerechnet, bzw. eine versteckte Kürzung des Bedarfsatzes erfolgt. Es kann nicht sein, dass ALG II-Empfänger hohe Abschläge für Energiekosten aus dem Bedarfssatz selber tragen (insbesondere um Nachzahlungen zu vermeiden), um am Jahresende ein daraus resultierendes Guthaben an die ARGE abzutreten zu müssen. Dieses Guthaben, verteilt auf 11 Monate (Abrechnungszeitraum), hat meinem Sohn definitiv nicht zur Verfügung gestanden, den Bedarfssatz in der Vergangenheit also von 345 EUR auf 325 EUR reduziert (ca. 18 EUR monatl.) Meinem Rechtsempfinden nach bereichert sich die ARGE mit dieser Vorgehensweise an dem Bedarfssatz der betroffenen ALG II- sowie an den Sozialhilfeempfängern. Angespartes aus dem Bedarfssatz sollte unantastbar sein. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 08.07.2025 - 04:38 |